Inkrafttreten des Protokolls zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien


Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der europäischen Union wird ab dem 1. Januar
2017 auf Kroatien ausgedehnt werden. Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009
sind deshalb ab diesem Zeitpunkt auch im Verhältnis zwischen der Schweiz und Kroatien anwendbar.

 

Gegenüber Kroatien gelten in den Bereichen Versicherungspflicht und Behandlungsmöglichkeiten die
Regelungen, so wie sie in den oben erwähnten Verordnungen enthalten sind. Mit Kroatien wurden
keine Sonderregelungen vereinbart.

 

Information BAG


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