Kostenübernahme Sars-CoV-2 Analysen ab 1.1.2023


Auf Anfrage des BAG informieren wir Sie wie folgt:

Gerne möchten wir Sie darüber informieren, dass das Parlament die Bestimmung im Covid-19-Gesetz zur Übernahme der Kosten der Covid-Analysen durch den Bund nicht verlängert hat. Der Bund kann somit die Kosten der Analysen auf Sars-CoV-2 gemäss Anhang 6 der Covid-19-Verordnung 3 nur noch bis am 31. Dezember 2022 übernehmen. Ab dem 1. Januar 2023 übernimmt der Bund keine Kosten mehr für Analysen auf Sars-CoV-2.
 
Die Kosten der Analysen auf Sars-CoV-2 gehen ab dem 1. Januar 2023 grundsätzlich zulasten der getesteten Person. Bei Symptomen und medizinisch-therapeutischer Konsequenz übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) auf individuelle ärztliche Anordnung die Kosten der Analysen auf Sars-CoV-2 bei ambulanter Durchführung gemäss Analysenliste (AL; Anhang 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung). Bei der Kostenübernahme durch die OKP kommt die Kostenbeteiligung(Franchise und Selbstbehalt geschuldet) zur Anwendung. Die Kosten von Analysen auf Sars-CoV-2, welche bei Personen, die sich in einem stationären Aufenthalt nach Artikel 49 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.102) befinden, durchgeführt werden, sind nach wie vor in den Fallpauschalen nach Artikel 49 Absatz 1 KVG inbegriffen.
 
Die durch die OKP ab 1. Januar 2023 zu übernehmenden ambulant durchgeführten Analysen auf Sars-CoV-2 sind in der Analysenliste aufgeführt (3186.00 SARS-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2), 1 Keim oder 1. Keim; 3186.10 SARS-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2), zusätzlicher Keim; 3188.00 SARS-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2), Genotypisierung; 3189.00 SARS-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2), Ig oder IgG); 4700.00 Auftragstaxe und 4707.00 Präsenztaxe. Aktuell besteht bei diesen Positionen in der Analysenliste eine Limitation, dass während der Geltungsdauer der Covid-19-Verordnung 3 Covid-Analysen nicht nach der Analysenliste verrechnet werden dürfen. Die Covid-19-Verordnung 3 bleibt mit gewissen Massnahmen zur Pandemiebekämpfung weiterhin bestehen. Die Anpassung der Limitationen in der Analysenliste ist für anfangs Januar 2023 vorgesehen, mit einer rückwirkenden Inkraftsetzung per 1. Januar 2023. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Departementsvorsteher.
 
Somit sind die Positionen 3186.00 SARS-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2), 1 Keim oder 1. Keim; 3186.10 SARS-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2), zusätzlicher Keim; 3188.00 SARS-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2), Genotypisierung; 3189.00 SARS-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2), Ig oder IgG; 4700.00 Auftragstaxe und 4707.00 Präsenztaxe per 1. Januar 2023mit obengenannten Einschränkungen (nur ambulante Analysen bei Symptomen und medizinisch-therapeutischer Konsequenz auf ärztliche Anordnung, Franchise und Selbstbehalt werden geschuldet) anzuwenden.
 
Gerne möchten wir Sie ersuchen Ihre Systeme und Abläufe per 1. Januar 2023 entsprechend anzupassen. Wir bedauern die kurze Umsetzungsfrist.

Wir gehen davon aus, dass das BAG diese Informationen auch hier aktualisiert: https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/regelung-krankenversicherung.html


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