Qualitätsanforderungen für die Zulassung als Leistungserbringer zum KVG (Art. 58g KVV)


Empfehlungen der GDK zum Vollzug durch die Kantone (Verabschiedet vom GDK-Vorstand am 21. Oktober 2021)

 

Qualitätsanforderungen
Mit Inkrafttreten der KVG Revision «Zulassung von Leistungserbringern» auf den 1. Januar 2022 dürfen ambulante Leistungserbringer nur noch zulasten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen, wenn sie vom Kanton zugelassen sind. KVG und KVV legen fest, welche Zulassungskriterien dabei von den Kantonen zu prüfen sind.
Unter anderem werden die ambulanten Leistungserbringer dazu verpflichtet, nachzuweisen, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g KVV (in Kraft ab 1. Januar 2022) erfüllen:

  1. Sie verfügen über das erforderliche qualifizierte Personal.
  2. Sie verfügen über ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem.
  3. Sie verfügen über ein geeignetes internes Berichts- und Lernsystem und haben sich, sofern ein solches besteht, einem gesamtschweizerisch einheitlichen Netzwerk zur Meldung von unerwünschten Ereignissen angeschlossen.
  4. Sie verfügen über die Ausstattung, die erforderlich ist, um an nationalen Qualitätsmessungen teilzunehmen.

 

Prüfung durch die Kantone
Die GDK empfiehlt den Kantonen, im Zulassungsprozess vom Leistungserbringer eine Selbstdekla-ration einzufordern, mit welcher dieser bestätigt, dass er die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV erfüllt und zusätzlich für jede Qualitätsanforderung nach Art. 58g KVV einzeln ausführt, auf welche Weise er sie erfüllt.

 

Das Formular zur Selbstdeklaration ist hier zu finden: https://www.gdk-cds.ch/fileadmin/docs/public/gdk/themen/gesundheitsberufe/medizinalberufe/EM_Qualitaetsanforderungen_Zulassung_zur_OKP_20211021_d.pdf


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