Vergütung der Analyse SARS-CoV-2 | Info BAG


Bis und mit dem 3. März 2020 war die Laboranalyse auf das SARS-CoV-2 nicht Bestandteil der Analysenliste (AL). Somit gingen bei Anordnung der Analyse durch den Kantonsarzt die Kosten der Laboranalyse zu Lasten des entsprechenden Kantons.

 

Seit dem 04. März 2020 steht die Analyse auf das SARS-CoV-2 auf der AL. Somit sind die Kosten dieser Analyse nun je nach Indikation von der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), vom Kanton oder von der Person selber zu tragen. Da diese Differenzierung der Kostenübernahme zu Diskussionen und Unklarheiten geführt hat, senden wir Ihnen anbei ein Faktenblatt mit den Erläuterungen, welche Instanz unter welchen Voraussetzungen die Kosten zu tragen hat.

 

Besonders wichtig sind dabei folgende Punkte:

  • Der verordnende Arzt muss auf der Laborverordnung vermerken, ob die Analyse aufgrund Krankheit oder Anordnung des Kantonsarztes (oder auf Wunsch der Person) erfolgt.
  • Das Laboratorium muss die Rechnungen gemäss der Verordnung des Arztes adressieren.

 

Bei Fragen oder Unklarheiten zum Thema SARS-CoV-2 steht Ihnen die BAG-Infoline für Fachpersonen unter 058 462 21 00 zur Verfügung.

 

Die Faktenblätter können über die BAG-Internetseite «Analysenliste (AL)» unter folgendem Link abgerufen werden: www.bag.admin.ch/al


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