Datenschutzgesetz


Uns haben vereinzelt Anfragen von Verbandsmitgliedern im Zusammenhang mit dem neuen Datenschutzgesetz, das per 01. September 2023 in Kraft tritt, erreicht.
 
Bei diesen Anfragen geht es um den Umstand, dass Labore von Arztpraxen immer wieder aufgefordert werden, ausgehend vom neuen Datenschutzgesetz Geheimhaltungs- und/oder Auftragsbearbeitungsvereinbarungen zu unterzeichnen.
 
Gemäss rechtlicher Einschätzung und nach Rücksprache und Bestätigung der FMH qualifiziert der Vorstand FAMH das Labor als eigenständigen Verantwortlichen im Sinne des Datenschutzes, wenn es sich um die hergebrachte klassische «Arzt – Labor»-Konstellation handelt (i.e. Arzt → Analyseauftrag → Labor / Labor → Laborbefund → Arzt).
Vor diesem Hintergrund braucht es gemäss rechtlicher Einschätzung keine Vereinbarung für eine Auftragsbearbeitung. Da das jeweilige Labor ausserdem dem Berufsgeheimnis bzw. der beruflichen Schweigepflicht unterliegt, ist gemäss rechtlicher Einschätzung der Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung ebenfalls nicht erforderlich.
 
Sie können vor diesem Hintergrund bei entsprechenden Anfragen von Arztpraxen den folgenden Antwortvorschlag verwenden: «Mit Blick auf die externen Laboranalysen handelt es sich u.E. beim Labor und der Arztpraxis um eine Datenübermittlung zwischen getrennt Verantwortlichen. Das bedeutet vorliegend, dass sowohl die [Name Praxis], als Kundin, als auch [Firma Labor], das Labor, gleichermassen und getrennt voneinander sicherstellen müssen, dass ihre Datenbearbeitung rechtmässig ist. Aus diesem Grund ist weder ein Auftragsbearbeitungsvertrag noch ein Vertrag über die gemeinsame Verantwortung zwischen Kunde und Labor notwendig. Da das Labor ausserdem auch der beruflichen Schweigepflicht unterliegt, ist der Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung ebenfalls nicht erforderlich.»
 
Bitte beachten Sie: Die obige Einschätzung betrachtet nur die klassische «Arzt – Labor»-Konstellation. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass das Labor bei anderen oder zusätzlichen Dienstleistungen für Arztpraxen (z.B. Integration der Befunde des Praxislabors in den Befund des Labors) oder bei Dienstleistungen für andere Leistungserbringer in der Rolle des Auftragsbearbeiters fungiert. Wir bitten Sie, dies mit Ihrer juristischen Beratung zu klären.


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